(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 7. Oktober 2006)
Geändert mit VS-Beschluss am 14.01.2015 § 3 Abs. 3 sowie § 9 Satz 2 (redaktionell)
Geändert mit VS-Beschluss am 22.06.2015 § 10 Abs. 2
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Pro Retina – Stiftung zur Verhütung von Blindheit“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sitz der Stiftung ist Frankfurt am Main.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Netzhautdegenerationen, mit den Ziel geeignete rehabilitative Maßnahmen zu entwickeln oder zu verbessern.
(2) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck durch Anregung und Unterstützung von Forschungsvorhaben sowie aller sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, das Ziel der Stiftung zu erreichen. Dies gilt für alle Maßnahmen sowohl im Inland als auch im Ausland.
(3) Die Stiftung kann insbesondere anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde Finanz- oder Sachmittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit diesen Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 fördern.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig im Sinne der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stifter und Stiftungsvermögen
(1) Stifter ist die Pro Retina Deutschland e.V. mit Sitz in Frankfurt/Main. (Wird nachfolgend Stifter genannt.)
(2) Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungskapitals ist nur zulässig, wenn der Stifterwillen anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet wird.
(3) Dem Stiftungskapital wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(4) Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwender nicht zur Stärkung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
(2) Die Erträge dürfen nur zur Bestreitung der Aufwendungen der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.
§ 6 Organe
(1) Organe dieser Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand
2. der Stiftungsrat
(2) Ein Mitglied eines dieser Organe kann nicht zugleich dem anderen Organ angehören.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Er wird vom Stifter berufen. Sollte der Stifter nicht mehr existieren, dann beruft der Stiftungsrat in enger Auslegung des Stifterwillens den Vorstand. Der Vorstand bestimmt für die Amtszeit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Ausgaben sind zu erstatten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit gesetzlicher Vertreter der Stiftung ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(3) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuberufung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Mitglieder des Vorstandes können jederzeit aus wichtigem Grund vom Stiftungsrat abberufen werden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, beruft der Stifter einen Nachfolger.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand ist verpflichtet, die Jahresrechnung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel dem Stiftungsrat vorzulegen.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die der Vorsitzende bzw. sein Vertreter schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberuft. Bei der Einberufung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch in anderer geeigneter Weise, beispielsweise im Umlaufverfahren oder elektronisch, herbeigeführt werden.
(9) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Sitzungsprotokolle sind allen Stiftungsratsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Stiftungsrat wird vom Stifter für die Dauer von vier Jahren berufen. Er bleibt bis zur Neuberufung eines Nachfolgers im Amt. Sollte der Stifter nicht mehr existieren, wählt der noch amtierende Stiftungsrat aus fachlich qualifizierten Bewerbern seine Mitglieder in enger Auslegung des Stifterwillens.
(4) Aufgabe des Stiftungsrates ist es, den Vorstand zu beraten und zu kontrollieren. Er ist berechtigt jederzeit Belege und Unterlagen der Stiftung einzusehen. Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Stiftung. Zu seinen Aufgaben gehören u.a.
1. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung
2. Genehmigung des Haushaltsplanes
3. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge der Stiftung
4. Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund. Hierfür ist eine zwei Drittel Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Stiftungsräte notwendig. Bestellung der Vorstandsmitglieder, sofern der Stifter nicht mehr existiert. Bestellung der Abschlussprüfer
5. Festsetzen der Richtlinien für die Arbeit der Stiftung
(5) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zusammen. Beschlüsse können auch in anderer geeigneter Weise herbeigeführt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates bzw. seines Stellvertreters mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Stiftungsratssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der amtierenden Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind. Sollte eine Stiftungsratssitzung wegen Minderzahl nicht beschlussfähig sein, so wird eine neue Sitzung einberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
(6) Über die Ergebnisse und Beratungen des Stiftungsrates sind Protokolle anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Aufhebung/Auflösung, Zusammenlegung und Satzungsänderungen der Stiftung
(1) Die Aufhebung/Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung oder Satzungsänderung kann durch Beschluss von zwei Drittel Stimmenmehrheit des Stiftungsvorstandes und zwei Drittel Stimmenmehrheit des Stiftungsrates bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
(2) Bei Aufhebung/Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung fällt deren Vermögen an den Stifter zurück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
(3) Anträge auf Änderung der Stiftungssatzung sowie Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie Aufhebung/Auflösung der Stiftung bedürfen vor ihrer Stellung der Stellungnahme des zuständigen Finanzamts.
(4) Sollte zum Zeitpunkt der Aufhebung/Auflösung der Stiftung und des Vermögensanfalles der Stifter nicht mehr existieren oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, entscheidet der Stiftungsrat mit zwei Drittel Stimmenmehrheit und der Stiftungsvorstand ebenfalls mit zwei Drittel Stimmenmehrheit über die weitere Verwendung des Stiftungsvermögens.
§ 10 In-Kraft-Treten und Verfahren bei der Aufsichtsbehörde
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke sowie eine Vermögensaufstellung bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Änderungen in der Zusammensetzung der Organe sind der Stiftungsaufsicht sofort zu melden.
(4) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen die lediglich redaktioneller Art sind oder von einer Aufsichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen.